LBA rechnet ab...
- klausgablenz

- 9. Aug.
- 1 Min. Lesezeit
Seit 2021 gelten in der Europäischen Union neue Regeln für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), besser bekannt als Drohnen. Für viele Hobby- und Berufspiloten gehörte seitdem die Registrierung als Betreiber sowie der Erwerb von Kompetenznachweisen (z. B. A1/A3 oder A2 – der sogenannte „Drohnenführerschein“ bis hin zum Standardszenario STS-01/-02) zur Pflicht.

Was viele nicht wussten – oder mittlerweile vielleicht vergessen hatten: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat sich bei der Umsetzung der Gebührenverordnung Zeit gelassen. Erst jetzt – im Sommer 2025 – erhalten zahlreiche Drohnenpiloten Gebührenbescheide rückwirkend für Vorgänge, die teils Jahre zurückliegen.
Worum geht es genau?
Das LBA verschickt derzeit Gebührenbescheide an alle Drohnenpiloten, die ab dem 18. Juni 2021 eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt haben:
sich als Drohnenbetreiber registriert haben,
einen Kompetenznachweis A1/A3 erworben haben,
ein Fernpilotenzeugnis A2 erworben haben,
oder eine Genehmigung für ein Standardszenario (STS) beantragt bzw. erhalten haben.
Die rechtliche Grundlage für diese Kosten bildet die Kostenverordnung des Luftfahrt-Bundesamts (KostenverzVO-LBA), die am 18.06.2021 in Kraft trat. Wer davor seinen Drohnenführerschein gemacht oder sich registriert hat, ist von den nun erhobenen Gebühren ausgenommen.
Viele Piloten wundern sich nun über die verspätete Abrechnung – zumal keine direkte Zahlung bei Registrierung oder Prüfung fällig war. Doch rechtlich ist das Vorgehen des LBAs korrekt: Die Kostenverordnung sah die Gebührenpflicht von Beginn an vor – nur die Umsetzung (Versand der Bescheide) wurde offenbar zeitlich gestreckt.



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